Wer haftet bei Hyperlinks?
Hyperlinks fallen im deutschen Recht unter die Störerhaftung. Die Störerhaftung wird als die Haftung eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer bezeichnet, welche allgemeine Vorschriften im Sachenrecht (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts regeln.
Rechtslage nicht vollkommen klar
Das Telemediengesetz (TMG) enthält keine Regelungen zu Haftung oder Haftungsprivilegierungen für Hyperlinks. Auch sonst ist dieses Thema im deutschen oder europäischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Für
Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks gelten daher ausschließlich die allgemeinen Gesetze, in erster Linie das Urheberrecht und das Vervielfältigungsrecht. So bleibt nur die Orientierung an praktischen richterlichen Entscheidungen der unterschiedlichen Instanzen. Grundsätzlich gilt, dass Inhalte auf anderen Websites urheberrechtlich geschützt sind und nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden dürfen. Der Urheber der Inhalte ist dabei nicht unbedingt der Eigner der Website. Urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Unerheblich ist dabei, ob die Verbreitung gegen Entgelt oder kostenlos erfolgt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH muss der Betreiber einer Website nicht für das Setzen von Hyperlinks haften und der Verweis auf fremde Inhalte ist zunächst ohne urheberrechtliche Relevanz, wenn deutlich zu erkennen ist, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Ähnlich verhält es sich bei der Störerhaftung. Allerdings gilt dies nicht pauschal. Im Einzelfall ist konkret zu prüfen, in welchem Gesamtzusammenhang die Verlinkung steht, welcher Typ von Link und welche inhaltliche Aussage vorliegen. In jedem Fall ist der Linksetzende verantwortlich, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar ist oder er explizit auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde und den Link nicht umgehend entfernt hat. Eine Ausnahme von der gängigen Rechtsprechungspraxis liegt beim Setzen eines Links mit Gewinnabsicht vor. Hier besteht für den Linksetzer eine Nachforschungspflicht sowie Kennzeichnungspflicht.
So schützt Du Dich Abmahnungen
Überprüfe regelmäßig die Hyperlinks auf Deiner Website bzw. Deinem Blog und stelle sicher, dass die verlinkten Websites noch die korrekten Inhalte anzeigen. Wenn Website offline gehen findet oftmals Domain-Parking statt. Dabei werden einst stark frequentierte Websites als Werbefläche verwendet. Der ursprüngliche Content ist dann nicht mehr auf der Website vorhanden.
Verlinke keine zwielichtigen Seiten. Setze Dich mit den Websites auseinander welche Du verlinkst. Wirf zu Sicherheit einen Blick in deren Impressum und erkundige Dich über das Unternehmen bzw. die Person.
Quelle: Taeger/Kremer 2017, S. 289ff. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar.